Satzung

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A) NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

§ 1

Der am 27. Juli 1924 in Baden, Kreis Verden, gegründete Sportverein Baden führt den Namen: SPORTVEREIN BADEN von 1924 e.V.

Er ist Mitglied des Niedersächsischen Fußballverbandes e.V., Sitz Hannover, sowie des Landessportbundes Niedersachsen und des Deutschen Sportbundes.

Die Vereinsfarben sind GRÜN und WEISS.

Der Verein hat seinen Sitz in Achim-Baden, Kreis Verden/Aller.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar den Volkssport und insbesondere den Fußballsport zu betreiben sowie den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B) ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

 

§ 2

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.


§ 3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Zur Vereinsjugend zählen Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechtes von der Geburt bis zum 16. Lebensjahr.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.


§ 4

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Zustimmung des Vorsitzenden kann nachgeholt werden. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben.

 

Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach § 21 bis 79 BGB.

 

§ 5
Der Eintritt in den Verein ist nicht gebührenfrei, eine Aufnahmegebühr in Höhe von 5,- € für Erwachsene bzw. 2,50,- € für Jugendliche ist zu entrichten.

 

Der Beitrag ist bei Eintritt in den Verein für mindestens 6 Monate im Voraus zu entrichten, einschl. der Aufnahmegebühr.

 

Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld in gleicher Höhe zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitglieds begründet lagen.

 

§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.
  2. wegen Nichtzahlung von 3 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung.
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportliches Verhalten.
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

 

§ 7
Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. 

 
§ 8
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder volles Stimmrecht.
§ 9
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.
 

C) ORGANE DES VEREINS

 
§ 10

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushangkästen und in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.

 

§ 11
Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 
 
§ 12
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens zwei Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13
Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich im Monat Januar statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  • Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, sowie der Leiter der einzelnen Sportabteilungen für zwei Jahre.
  • Beschlussfassung über vorliegend Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

 

§ 14
Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstands einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens Einviertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt haben.

 

§ 15
Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dieses im Vereinsinteresse erforderlich ist.

 

D) LEITUNG DES VEREINS

 
§ 16

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  • dem engeren Vorstand, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Kassierer und dem ersten Schriftführer.
  • dem erweiterten Vorstand, nämlich dem engeren Vorstand gemäß Ziffer a), den Leiternder einzelnen Sportabteilungen, den Obleuten für verschiedene Aufgaben und den beidengewählten Kassenprüfern.
  • Zum erweiterten Vorstand gehören auch die gewählten zwei Jugendsprecher ab dem 16.Lebensjahr.

 

§ 17
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden vertreten. Der erste Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 18

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

  • die Bewilligung von Ausgaben.
  • die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung.
  • die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern.
  • alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

 

§ 19
Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom ersten Vorsitzenden gemeinsam mit dem ersten Kassierer erteilt werden.

 

§ 20
Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der erste Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

 

§ 21
Der erste Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den ersten Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

 

§ 22
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

 

§ 23

Der Verein gliedert sich in Herren – und Jugendabteilungen, die sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:

  • Kinder – Abteilungen für Jugendliche zwischen 5 und 14 Jahren.
  • Jugendliche – Abteilungen für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren.
  • Senioren – Abteilungen für Erwachsene über 18 Jahre aufteilen.

 

Die Abteilungen sind nach Geschlechtern getrennt. Jeder Abteilung steht ein oder stehen auch mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.

 

Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben. Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden, technischen Spiel – und Sportbetrieb für die einzelnen Abteilungen Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind.

Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

E) AUFGABEN UND PFLICHTEN DES EHRENRATES

§ 24

Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei aktiven oder passiven, über 35 Jahre alten Mitgliedern, die mindestens fünf Jahre dem Verein angehören. Zusätzlich werden zwei Stellvertreter gewählt, die an den Sitzungen des Ehrenrats teilnehmen, für den Fall das ein gewähltes Mitglied verhindert ist, damit mindestens immer drei Mitglieder bei den Sitzungen anwesend sind.

Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Es müssen mindestens drei gewählte Mitglieder des Ehrenrats bei den Sitzungen anwesend sein, damit der Ehrenrat beschlussfähig ist. 

Die Mitglieder des Ehrenrats werden auf der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt.

 

§ 25
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, vereinsbezogene Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern zu schlichten oder vereinsschädigendes bzw. grob unsportliches Verhalten von Mitgliedern zu ahnden.

 

Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes ordentlichen Mitgliedes zusammen und berät, nachdem den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, über Verstöße gegen die Satzung des Vereins oder Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, bzw. bei vereinsschädigendem bzw. grob unsportlichem Verhalten.

 

Der Ehrenrat versucht in erster Linie eine Schlichtung zwischen den betroffenen Mitgliedern herbei zu führen. Sollte es zu keiner Schlichtung zwischen den betroffenen Mitgliedern kommen, wird der Ehrenrat evtl. Strafmaßnahmen dem Vorstand vorschlagen. Die endgültige Entscheidung über die Durchführung evtl. Strafmaßnahmen wird durch den engeren Vorstand nach § 16, Absatz A. getroffen.

 

Über die Sitzungen des Ehrenrats wird ein schriftliches Protokoll geführt, welches nach Beendigung der Streitigkeiten an den ersten Schriftführer übergeben wird.

 

§ 26
Sollte ein Mitglied des Ehrenrats persönlich von der im Ehrenrat zu verhandelnden Angelegenheit betroffen sein, darf dieses Mitglied nicht an der entsprechenden Sitzung des Ehrenrats teilnehmen und ist auch in diesem Fall nicht Stimmberechtigt.

 

F) SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 
§ 27

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, die folgenden Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

  1. Verweis.
  2. Geldstrafe bis zu 20,- €.
  3. Disqualifikation bis zu einem Jahr.
  4. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlagen.
  5. Ausschluss aus dem Verein. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

 

§ 28
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberichtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.Diese Versammlung hat auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks über den Verbleib des Vereinsvermögens zu beschließen, und zwar mit der Maßgabe, dass das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die politische Gemeinde Baden, Kreis Verden/Aller, fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Leibesübungen im Sinne der Vereinsaufgaben zu verwenden hat.

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